Allgemeine Verkaufsbedingungen Rimpex GmbH
§ 1 Allgemeines
1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden
(„Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§
14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen
ist.
(2)
Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf,
ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen
(§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw.
jedenfalls der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten. (3)
Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis
der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber
abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
(6)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch wenn wir
dem Käufer Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der
Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3)
Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den
Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1)
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der
Bestellung abgegeben.
(2)
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung
auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; als
eine bereits erbrachte Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3)
Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer
pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenpauschale
beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5%
des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5%
des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
(4) Die Rechte des
Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung ), bleiben
unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1)
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und
eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt,
die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu
vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale
Entschädigung i.Hvzweihundertfünfzig Euro pro Kalendertag,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager Prisdorf,
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen
Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale
(ausschließlich Transportversicherung) iHv drei Prozent des
Netto-Warenwertes als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3)
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von sieben Tagen
ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware; soweit
nicht Vorkasse vereinbart wurde. Einen entsprechenden Vorbehalt
erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4)
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 2 dieser AVB
unberührt.
(6) Wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum
an den verkauften Waren vor.
(2)
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit
Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren
erfolgen.
(3)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund und
Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir
dem Käufer zuvor erfolglos eine Frist von drei Kalendertagen zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)
Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (a) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
a) Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und
Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
zu widerrufen.
b) Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1)
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware
an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2)
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen
(auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in
gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers
oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine
Haftung.
(4)
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel,
so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich
gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt,
wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige
genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer
offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt
der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5)
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst
nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.
Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so
können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der
Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit
Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(6)
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns
die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten
Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der
Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen
wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen,
es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) Wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem
unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des
Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch
bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz
haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich
eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs.
2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers
(insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Embargos, Sanktionen und höhere Gewalt
Unbeschadet
sonstiger Rechte sind wir zum Rücktritt von Verträgen berechtigt, wenn der
Durchführung der Verträge staatliche/ oder internationale
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts Embargos und Sanktionen
entgegenstehen. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag auch dann
berechtigt, wenn wir aus Gründen höherer Gewalt nicht lieferfähig
sind.
§ 10 Datenschutz
Aufgrund
der Verpflichtungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin,
dass Daten über Kunden und Geschäftsvorfälle innerhalb des
Unternehmens an zentraler Stelle und in einem Rechenzentrum
für eigene Zwecke verarbeitet werden. Dies geschieht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz
sowie dem Telemediengesetz.
§ 11 Teilnichtigkeit
(1)
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
(2) Im Falle eines
Widerspruchs zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung dieser AVB
hat die deutsche Fassung Vorrang.
§ 12 Verjährung
(1)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
(Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5
Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur
Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3)
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die
auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall
zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Käufers gem. §
8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
Internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.
(2)
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz
in Neumünster. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB
ist. wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB
bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des
Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.
§ 14 Grundsätzliches
Für alle geschäftlichen Angelegenheiten zwischen Rimpex und seinen
Vertragspartnern, wie zum Beispiel in den Bereichen Einkauf, Verkauf und
Dienstleistungen, gilt grundsätzlich Deutsches Recht und der Gerichtsstand
in Kiel als vereinbart. Diese Vereinbarung hat immer Priorität und setzt
anderslautende Regelungen unserer Vertragspartner automatisch außer Kraft.
Stand 24.03.2020, Rimpex handels GmbH, Am Schäperkamp 6 in 24634 Padenstedt
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